CHR. & H. SIEVERS GMBH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten - vorbehaltlich 9. - für alle Leistungen des Auftragnehmers, d.h. sowohl für Lieferungen als auch für Montagearbeiten
(einschl. Reparaturen und Wartungen). Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und andere allgemeine Geschäftsbedingungen (VOB, VOL. usw.) gelten
nur, soweit dies entweder in den nachstehenden Bedingungen vorgesehen oder vom Auftragnehmer für den einzelnen Auftrag ausdrücklich schriftlich
anerkannt worden ist.
1.2 Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist.
1.3 Für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, oder soweit eine solche nicht vorliegt, dessen Angebot maßgebend.
1.4 Änderungen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
1.5 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben sind
unverbindlich. Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Genehmigung weder
vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
1.6 Sämtliche Nebenabreden (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Erd- und Malerarbeiten), soweit im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, sind bauseitige
Leistungen. Sie sind gesondert zu vergüten, falls sie dennoch auf Verlangen des Auftraggebers vom Auftragnehmer ausgeführt werden. Das gleiche gilt, wenn
aus baulichen Gründen wiederholte Montagen erforderlich werden.
2. Leistungszeit
2.1 Nur schriftlich vereinbarte Liefer- und/oder Montagefristen sind verbindlich.
2.2 An eine vereinbarte Leistungszeit ist der Auftragnehmer nicht mehr gebunden, wenn aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen Fehlens
technischer Voraussetzungen, Genehmigungen, ebenso bei Streik oder Aussperrung, entweder die Ausführung nicht rechtzeitig begonnen oder die Anlage
nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann. Voraussetzung für den Ausführungsbeginn ist, daß die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, daß
die Montage ungehindert durchgeführt werden kann.
3. Preise
3.1 Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich die Preise für Anlagen und Anlagenteile netto ab Versandlager und schließen Montagen
nicht ein.
3.2 Die Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten, tägliche Auslösungen und Arbeitsstunden des Montagepersonals, einschließlich Zuschläge für
Überstunden (+25%), Nachtarbeit (+50%) und Sonntags- und Feiertagsarbeit (+100% bzw. 150%). Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeit wird als
Arbeitszeit verrechnet. Für die Inanspruchnahme unseres Störungsdienstes durch Auftraggeber ohne Wartungsvertrag wird zusätzlich eine
Orientierungspauschale in Rechnung gestellt. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so hat der
Auftraggeber alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu trage. Handelt es sich um einen kompletten Öl- oder
Gasfeuerungsmontageumfang oder ist für Montage- und Reparaturarbeiten ein Pauschalpreis angeboten, so gelten die Preise des Angebots nur bei Bestellung
des ganzen angebotenen Umfangs unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen Montage und hieran anschließender Inbetriebnahme.
3.3 Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart ist, zuzüglich Mehrwertsteuer in der bei Beendigung der Leistung geltenden Höhe.
3.4 Bei Verträgen, gemäß 9. hat der Auftragnehmer das Recht, nach Angebotsabgabe bis zur Fertigstellung eintretende Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen
mit angemessenen Gemeinkostenzuschlägen in Rechnung zu stellen. Im übrigen besteht dieses Recht nur, soweit der Auftragnehmer die Leistung nicht
innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß zu erbringen hat.
3.5 Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der Montage zusammenhängen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zusätzliche
Arbeiten werden nach dem Stunden- und Materialaufwand berechnet. Das gleiche gilt für die Erstellung der vorgeschriebenen Baugenehmigungsunterlagen
und Zeichnungen.
3.6 Vereinbarte Pauschalpreise schließen Zuschläge, die ohne Verschulden des Auftragnehmers notwendig werden, wie Überstunden, Nacht-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit, nicht ein. Diese werden zusätzlich berechnet.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Zahlungen sind, soweit nichts anders vereinbart ist, ohne Abzug zu leisten, und zwar a) für Lieferungen, innerhalb von 7 Tagen, b) für Montagearbeiten,
innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum.
4.2 Der Auftraggeber kann mit vom Auftragnehmer bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen nicht aufrechnen.
4.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
4.4 Die Übergabe von Wechseln oder Schecks gilt nicht als Zahlung. Die Annahme erfolgt in jedem Falle nur zahlungshalber, Kosten und Spesen trägt der
Auftraggeber.
4.5 Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht sind unzulässig.
4.6 Werden bei Verträgen gemäß 9. die in Ziffer 4.1 genannten Zahlungsfristen überschritten, so sind – auch ohne Mahnung – Zinsen in Höhe von 4% über dem
jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu entrichten. Im übrigen besteht dieser Zinsanspruch nur nach Mahnung und ermäßigt sich, wenn und soweit der
Verzugsschaden nachweislich geringer sein sollte.
4.7 Werden die Zahlungsfristen um mehr als 2 Wochen überschritten, wird ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein
oder werden dem Auftragnehmer ungünstige Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt, so kann der Auftragnehmer – unter Widerruf etwaiger
Stundungsvereinbarungen – hinsichtlich aller vom Auftraggeber bestellten Lieferungen und Leistungen sofortige Zahlung bzw. Vorauszahlung verlangen.
Ferner kann der Auftragnehmer in diesem Falle die von ihm gelieferten Teile auf Kosten des Auftraggebers ausbauen und/oder nach Setzung einer Nachfrist
von einer Woche – vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5. Abnahme und Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht mit dem Versand, spätestens mit der Ankunft der Lieferteile auf der Baustelle auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder wenn der Auftraggeber noch andere Leistungen übernommen hat.
5.2 Bei Montageleistungen trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zur Abnahme. Wird jedoch die Leistung durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher aufgeführten Arbeiten sowie der
sonstigen entstandenen Kosten.
5.3 Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Montageleistung, wenn ihm durch ausdrückliche Erklärung des Auftragnehmers die gesamte
Leistung, oder Teile davon, in Obhut übergeben wurden (z.B. bauseitig bedingte Montageunterbrechung oder Abnahmeverzögerung).
5.4 Die Leistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach probeweiser
Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Eine Benutzung der erbrachten Leistungen
vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die schon erbrachten Leistungen gelten mit der Benutzung als
abgenommen. Soweit es sich nicht um Verträge gemäß 9. handelt, gilt anstelle dieses Absatzes § 12 VOB Teil B.
6. Haftung für mangelhafte Leistung
Für Qualität der gelieferten Teile und der ausgeführten Arbeiten übernimmt der Auftraggeber die Gewähr nach Maßnahmen der folgenden Bestimmungen.
6.1 Für mangelhafte Teile wird kostenlos Ersatz geliefert.
6.2 Ist die Montage vom Auftraggeber oder von dessen Subunternehmer durchgeführt worden und hat der Auftraggeber die Garantiepauschale entrichtet, so trägt
der Auftragnehmer ferner die mit der Auswechselung des mangelhaften Teils verbundenen Lohnkosten. Andernfalls sind diese Arbeiten vom Auftraggeber
zu verhüten.
6.3 Ersetze Teile sind Eigentum des Auftragnehmers und sind kostenfrei an ihn zurückzugeben. Bei Arbeiten an vorhandenen Anlagen wird Gewähr nur für die
neu gelieferten Teile übernommen. Für Austauschteile ist eine Haftung ausgeschlossen.
6.4 Etwaige Montagemängel werden vom Auftragnehmer beseitigt.
6.5 Sollte die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlagen, so kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung des Preises oder, wenn es sich
nicht um eine Bauleistung handelt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.6 Andere Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von
Schäden, die nicht unmittelbar dem gelieferten oder bearbeiteten Teil anhaften, ferner Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Soweit der
Auftragnehmer dennoch haftbar sein sollte, beschränkt sich seine Haftung in jedem Falle der Höhe nach auf die Deckungssumme seiner
Haftpflichtversicherung. Nicht ausgeschlossen oder beschränkt sind – ausgenommen Verträge gemäß 9. – vertragliche Schadensersatzansprüche wegen
Fehlens zugesicherter Eigenschaften (§§ 463, 480 Absatz 2, § 635 BGB) sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
6.7 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen eines Werkvertrages Arbeiten bei Bauwerken übernimmt, gelten – falls nichts anderes vereinbart ist und vorbehaltlich
nachstehender Nr. 6.8 - die Gewährleistungsbestimmungen des § 13 VOB Teil B.
6.8 Bei Verträgen gemäß 9. gilt folgendes: Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr. Für maschinell bewegte Teile der Anlage (z.B.
Motoren, Pumpen, Ventilatoren, Regelgeräte usw.) sowie für Ansprüche wegen Montagemangels beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Die Verjährungsfrist
beginnt in jedem Fall mit dem Tage des Gefahrenübergangs. Durch die Lieferung von Ersatzteilen oder durch Mangelbeseitigungsarbeiten wird eine neue
Gewährleistungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
6.9 Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Auftraggebers auf die von diesem gelieferten Bauteile oder die
Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für dies Mängel frei, es sei denn, daß der
Mangel nachweislich von ihm ohne weiteres vorherzusehen war und er einen entsprechenden Hinweis unterlassen hat. Ein Hinweis gegenüber dem
zuständigen Vertreter des Auftraggebers genügt dabei in jedem Falle.
6.10 Eine Gewährleistung entfällt ferner bei Fortführung der Arbeiten durch einen anderen Auftragnehmer, oder wenn ohne Einverständnis des Auftragnehmers
Änderungen bzw. Reparaturen an der Anlage oder der Einbau von Zusatzeinrichtungen aller Art ausgeführt werden, oder wenn die Anlage vor Abnahme
durch nicht berechtigte Personen in Betrieb gesetzt wird. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge mangelhafter
Bauausführung, ungenügender Schornsteinanlage, unsachgemäßer Bedienung oder Wartung, ferner Schäden, welche durch die Anwendung ungeeigneter bzw.
verunreinigter Brennstoffe oder durch chemische Einflüsse entstehen, sowie Frost- und Wasserschäden.
6.11 Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seine fälligen Verpflichtungen nicht erfüllt.
7. Haftung für Nebenpflichten
Für die Verletzung von Hinweis-, Beratungs- oder sonstigen vertraglichen Nebenpflichten haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der Deckungssumme
seiner Haftpflichtversicherung hilfsweise bis zur Höhe der Auftragssumme. Handelt es sich nicht um einen Vertrag gemäß 9. so gilt dies nur, wenn nicht
grobes Verschulden vorliegt. Kann der Auftraggeber wegen der Nebenpflichtverletzung die Leistungen nicht vertragsgemäß verwenden, so gilt 6.
entsprechend.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle vom Auftragnehmer gelieferten Teile bleiben bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche des Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung mit dem
Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe dieser Teile zu verlangen. Macht der Auftragnehmer
von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vor, wenn er dies ausdrücklich erklärt hat.
8.2 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer gelieferten Teile nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter veräußern und nur, solange
er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Übergang des Eigentums auf seinen Abnehmer seinerseits von der vollständigen
Bezahlung abhängig zu machen. Die aus der Weiterveräußerung (einschl. Einbau) entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber schon jetzt an den
Auftragnehmer ab. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch die Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung mit dem
Auftraggeber. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber
jederzeit verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur Einziehung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben und dem Drittschuldner die Abtretung
anzuzeigen. Das Recht auf Weiterveräußerung besteht nicht, wenn die daraus entstehenden Forderungen nicht wirksam an den Auftragnehmer abgetreten
werden können. Zu sonstigen Verfügungen über Lieferteile des Auftragnehmers, insbesondere Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen, ist der
Auftraggeber nicht berechtigt.
8.3 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden
können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des
Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.4 Von etwaigen Pfändung der vom Auftragnehmer gelieferten Teile oder der abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich
zu unterrichten.
9. Persönlicher Anwendungsbereich
Die Bestimmungen unter den vorstehenden Nummern 1.2, 2.3, 4.3, 5.4, 6.2 und 6.11 gelten nur für die Verträge, die mit Kaufleuten abgeschlossen werden
und zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören sowie für Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
10. Schlußbestimmungen
10.1 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz des Unternehmens vereinbart.
10.2 Sollten Teile dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.
10.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Gebrauch ist nicht anwendbar.